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1. Geltung
Die Geschäftsbedingungen der HANSE Systemhaus GmbH (im Folgenden
"Verkäufer" genannt) gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen,
im Rahmen des gesamten Produktvertriebs. Einkaufsbedingungen des Käufers
wird hiermit widersprochen.
2. Bestellung,
Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers erfolgen stets freibleibend.
Die Abbildungen und Beschreibungen der in Prospekten und Katalogen
enthaltenen sowie der in das Internet eingestellten Angebote des
Verkäufers sind nur annähernd maßgebend. Geringfügige
technische und gestalterische Änderungen sind vorbehalten.
Der Verkäufer behält sich vor, eine in Qualität und
Preis gleichwertige Leistung zu erbringen.
2. Mit seiner Bestellung gibt der Käufer gegenüber dem
Verkäufer ein verbindliches Kaufangebot ab, an das er 14 Tage
gebunden ist.
3. Der Verkäufer wird dem Käufer den Eingang der Bestellung
unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bestätigen.
4. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des
Verkäufers zustande, die schriftlich oder per E-Mail erfolgen
kann. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein bzw.
die Warenrechnung des Verkäufers.
3. Preise und
Zahlungen
1. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers
oder - bei Direktversand - ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher
Einfuhrhafen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Kaufpreis inkl. der Versandkosten ist - soweit nicht anders
vereinbart - ohne Abzug als Vorauszahlung sofort fällig. Zahlungen
an Angestellte oder Lieferanten des Verkäufers haben nur schuldbefreiende
Wirkung, wenn diese im Besitz einer Inkassovollmacht des Verkäufers
sind.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so hat er die offene Forderung
während des Verzuges in banküblicher Höhe, mindestens
jedoch mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1
des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl.
I, S. 1242) zu verzinsen.
4. Alle offenen Rechnungsbeträge werden unabhängig von
einer etwaigen Stundung und unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig,
wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Schecks
nicht eingelöst werden oder Tatsachen bekannt werden, die auf
eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers
schließen lassen.
5. Kommt der Käufer bei vereinbarten Zahlungszielen mit fälligen
Zahlungen länger als 7 Tage in Rückstand, kann der Verkäufer
für sämtliche noch nicht ausgeführten Aufträge
Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
4. Liefer- und
Leistungszeit
1. Eine Lieferfrist gilt nicht als vereinbart, soweit nicht eine
ausdrücklich als verbindlich bezeichnete schriftliche Zusage
des Verkäufers vorliegt.
2. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, soweit diese für die Vertragserfüllung
erforderlich ist. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre
Entgegennahme für den Käufer nicht mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden ist.
3. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit
den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung
einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen
werde.
4. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich
der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer bestehenden
Geschäftsbeziehung auch aus anderen Bezugsverträgen -
in Verzug befindet. Das Recht des Käufers zum Rücktritt
nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist
bleibt hiervon jedoch unberührt.
5. Wegen etwaiger Überschreitungen von Lieferfristen haftet
der Verkäufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für durch ein Verschulden von Vorlieferanten verzögerte
oder unterbliebene Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls
einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, evtl. Ersatzansprüche
gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
6. Kann die Lieferung wegen vom Verkäufer nicht zu vertretender
Unmöglichkeit ganz oder teilweise nicht ausgeführt werden,
ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Versand und
Gefahrübergang
1. Versandweg und Versandmittel sind der Wahl des Verkäufers
überlassen.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund eines Verschuldens
des Käufers verzögert oder unmöglich gemacht, so
lagert die Ware ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft
durch den Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers.
3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware
an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers (bei Direktversand
des deutschen Einfuhrhafens), und zwar auch dann, wenn der Verkäufer
die Versendung selbst ausführt. Auf Wunsch und Kosten des Käufers
wird der Verkäufer die Ware gegen Transportrisiken versichern.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Die gekaufte Ware verbleibt im Eigentum des Verkäufers,
bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist und sämtliche
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich künftig entstehender Forderungen, auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Verkäufer als
Bezogenen.
2. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung,
Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache wird stets für den Verkäufer vorgenommen, der hieraus
nicht verpflichtet wird. Der Verkäufer wird Eigentümer
der neuen Sache.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer mit
nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht
dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert zu.
5. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so überträgt
der Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für
den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentums-rechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne von vorstehender Ziff. 6.1
6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, löst er einen
Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder werden dem Verkäufer
Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung
des Käufers schließen lassen, ist der Verkäufer
berechtigt, die Befugnis des Käufers zu Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware zu widerrufen.
7. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware - einschließlich evtl. Rechte nach dem
Bauhandwerkersicherungsgesetz - werden an den Verkäufer abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht
vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, so wird
die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis
des Rechnungswertes zu dem Wert der anderen verkauften Waren abgetreten.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer
Miteigentumsanteile gemäß vorstehender Ziff. 6.4 und
6.5 hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender
Teil abgetreten. Der Verkäufer nimmt diese Abtretungen an.
8. Zur weiteren Abtretung der Forderungen des Verkäufers ist
der Käufer in keinem Fall berechtigt. Eine Abtretung im Wege
des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung
gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank
und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird
und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung
des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses
wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. Der Käufer
tritt bereits jetzt die an die Stelle der Forderung des Verkäufers
tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und
verpflichtet sich, den Verkaufserlös unverzüglich an den
Verkäufer weiterzuleiten. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung
an.
9. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen
aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen
des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von
der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten - sofern dieser
das nicht selbst erledigt - und diesem die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
10. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, löst er einen
Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder werden dem Verkäufer
Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung
des Käufers schließen lassen, ist der Verkäufer
berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers gemäß
vorstehender Ziff. 6.9 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. In
diesem Fall erteilt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt
die Vollmacht, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung gemäß
vorstehender Ziff. 6.7 zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen und
dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung
dieser Auskünfte zu gestatten.
11. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware
bzw. der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sind dem
Käufer nicht gestattet. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen
Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Verkäufer abgetretenen
Forderungen, hat der Käufer den Dritten über die Rechte
des Verkäufers zu informieren und den Verkäufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
12. Die Verwahrung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch
den Käufer für den Verkäufer erfolgt unentgeltlich.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen
Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem
Umfang zu versichern. Der Käufer tritt seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der vorstehenden Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer
in Höhe des Wertes der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten
ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
13. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts die
Ware zurück, so liegt hierin nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. Der Verkäufer ist berechtigt, sich aus der zurückgenommenen
Ware nach vorheriger schriftlicher Androhung durch freihändigen
Verkauf zu befriedigen.
14. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert
der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
7. Mängelrüge
und Gewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass
dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware nachgekommen ist bzw.
Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung
nicht erkennbar waren, unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt
hat.
2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers
Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung.
3. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Diese
Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Eine weitergehende
Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
- ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gem. §§
1,4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche bei anfänglichem
Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
4. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel
hat der Käufer dem Verkäufer in allen ihm erkennbaren
Einzelheiten, soweit möglich insbesondere in reproduzierbarer
Form, durch die Überlassung eines Fehlerprotokolls zu melden.
Hierbei befolgt der Käufer im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise
des Verkäufers zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung.
5. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer
die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
gewähren. Eine Nachbesserung erfolgt nach pflichtgemäßem
Ermessen des Verkäufers entweder vor Ort beim Käufer oder
am Geschäftssitz des Verkäufers in München. Hierbei
entstehende Transportkosten trägt - vorbehaltlich der Regelung
der Ziff. 7.6 - der Verkäufer.
6. Erweist sich die Mängelrüge des Käufers als unberechtigt,
hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen
Kosten einschließlich ggf. entstandener Frachtkosten zu erstatten.
7. Lässt der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist
verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern,
ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich, schlägt
sie fehl oder wird vom Verkäufer verweigert, steht dem Käufer
nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
8. Bei der Gewährleistung für Computerhardware ist der
Käufer dafür verantwortlich, separate Sicherungskopien
der Systemsoftware, der Anwendungen und aller Daten auf einem separaten
Datenträger zu erstellen und alle Passwörter auf seinem
Hardwareprodukt zu deaktivieren, bevor die Ware dem Verkäufer
übergeben wird. Ebenso obliegt es dem Käufer, die Software
und Daten zu installieren und die Passwörter zu reaktivieren.
9. Softwareprodukte und deren Zubehör werden von der Gewährleistung
des Verkäufers nicht erfasst. Für diese leistet allein
der Hersteller der Software nach dessen Bestimmungen Gewähr.
10. Befolgt der Käufer Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht,
nimmt er unsach-gemäße Änderungen oder Reparaturen
an der Ware vor, wechselt er Teile aus oder verwendet Verbrauchsmaterialien,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, erlischt das
Recht des Käufers auf Gewährleistung für die hiermit
in Zusammenhang stehenden Folgen.
11. Der Käufer ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer an Dritte abzutreten.
8. Rücklieferungen
1. Alle Rücklieferungen vom Käufer an den Verkäufer
(auch im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen)
haben unter Vorlage eines Kaufnachweises (Rechnungsbeleg) zu erfolgen.
Rücksendungen ohne einen entsprechenden Kaufnachweis werden
vom Verkäufer nicht bearbeitet, sondern dem Käufer auf
dessen Kosten zurückgeschickt. Rücksendungen ohne entsprechenden
Kaufnachweis führen zu keinem Annahmeverzug des Verkäufers.
2. Alle Rücklieferungen vom Käufer haben - vorbehaltlich
der Regelung in Ziff.7.5 - mit vorausbezahlter Fracht zu erfolgen.
9. Allgemeine
Haftungsbegrenzung
1. Eine Haftung des Verkäufers - gleich aus welchem Rechtsgrund
- tritt nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
(Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden
Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers
zurückzuführen ist.
2. Haftet der Verkäufer gemäß Ziffer 9.1 a) für
die Verletzung einer vertrags-wesentlichen Pflicht, ohne daß
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung
des Verkäufers auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit
dessen Entstehen der Verkäufer bei Vertragsschluß aufgrund
der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise
rechnen mußte.
3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9.2 gilt
in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten
des Verkäufers verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern
oder leitenden Angestellten des Verkäufers gehören.
4. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangenen Gewinn haftet der Verkäufer nicht, sofern diese
nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Organen oder
leitenden Angestellten des Verkäufers zurückzuführen
sind.
5. Der Käufer hat angemessene Vorsorge gegen Datenverlust zu
treffen, insbesondere dadurch, daß er mindestens einmal täglich
Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarer
Form erstellt. Keine Haftung des Verkäufers besteht für
den Verlust von Daten oder Programmen, der bei Beachtung dieser
Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre.
6. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz
oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
7. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffern 9.1
bis 9.6 gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter
und Beauftragten des Verkäufers.
10. Gewerbliche
Schutz- und Urheberrechte
1. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich und
schriftlich unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen
Schutz- und Urheberrechten durch ein vom Verkäufer geliefertes
Produkt hingewiesen oder in Anspruch genommen wird. Der Verkäufer
ist berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen derartige
Angriffe auf eigene Kosten zu verteidigen, soweit sie auf die unmittelbare
Verletzung durch ein vom Verkäufer geliefertes Produkt gestützt
werden. Erweist sich der Angriff als berechtigt, wird der Verkäufer
nach seiner Wahl das verletzende Produkt derart abändern oder
ersetzen, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht oder
das Produkt zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis
erstatten, jedoch abzüglich des Wertes, der für die Überlassung
des Gebrauchs oder die Benutzung des Produkts sowie für sonstige
Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Rücknahme des Produkts
anzurechnen ist.
2. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Ansprüchen
aus gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten Dritter freizustellen,
soweit diese Ansprüche auf Instruktionen des Käufers gegenüber
dem Verkäufer oder sonstige Handlungen des Käufers zurückzuführen
sind. Im Übrigen gilt Ziff.6.6 entsprechend.
3. Vom Verkäufer gelieferte Computerprogramme sind nur für
den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen,
nicht übertragbaren Lizenz bestimmt. Kopien dürfen lediglich
zu Archiv-, Sicherungs- und Fehlerberichtigungszwecken angefertigt
werden. Soweit das Original einen auf den Urheberrechtsschutz des
Verkäufers hinweisenden Vermerk trägt, ist dieser vom
Käufer auch auf den gezogenen Kopien anzubringen.
11. Mündliche
Nebenabreden
1. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
2. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter des Verkäufers
mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben,
die über den schriftlichen Kaufvertrag oder diese Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen hinausgehen, bedürfen diese stets der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Hiervon unberührt
bleiben mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung
des Verkäufers unbeschränkt oder nach außen hin
unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
12. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der
Geschäftssitz des Verkäufers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist Bremen.
Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand
des Käufers zu klagen.
3. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

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